Studer, MelanieMelanieStuder2024-11-192024-11-192019-11-010255-907210.24451/arbor.13405https://doi.org/10.24451/arbor.13405https://arbor.bfh.ch/handle/arbor/41269Im Urteil 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass keinen Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) hat, wer mit einer geänderten Geisteshaltung in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen. Diese einschränkende Definition der Notlage erweist sich in Anbetracht der Funktion von Art. 12 BV für die Soziale Sicherheit als problematisch.deHilfe in NotlagenSubsidiaritätGeisteshaltungSelbstverschuldenK1Recht auf Hilfe in Notlagen und Geisteshaltung : Zum Nichteintreten auf Gesuch um Nothilfe gem. Art. 12 BV-article